Eine Rechnung ohne Benennung des Leistungsempfängers kann nicht rückwirkend berichtigt werden, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Ein Unternehmen hatte drei verschiedene Kundennummern bei einem Lieferanten verwendet. Kundennummer eins benutzte es von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Unternehmer als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die anderen beiden Nummern dienten in den Folgejahren Barzahlungen und einer anonymisierten Abrechnung. Teilweise wurden die Umsätze nicht der Steuer unterworfen.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug und außerdem eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen mit den beiden jüngeren Kundennummern. Die Finanzrichter erklärten dies in ihrem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 1 K 3704/15) für rechtens, da ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.

Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden, so die Richter. Eine Korrektur dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug.

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (Az. beim Bundesfinanzhof XI B 54/17).

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 26.01.2018