Das Finanzgericht Münster hat sich mit Fragen zu Vermietungseinkünften im Fall von Ferienwohnungen befasst. Im entschiedenen Fall erkannte das Finanzamt nicht alle Kosten an.
Vater und Sohn erzielten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Als Werbungskosten machen sie Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.
Dagegen klagten Sie vor dem Finanzgericht Münster, das einen Teil der Kosten schließlich anerkannt hat (Urteil vom 15. Mai 2025, Az. 12 K 1916/21 F). Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Die beiden Wohnungen seien jeweils als sogenannte erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Davon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Dies war in dem Fall klar gegeben, da Vater und Sohn die Reparaturarbeiten selbst durchführten.
Unterkunftskosten für eine dritte, nicht fremd vermietete Wohnung hat der Senat anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt und insoweit ebenfalls die Privatanteile abgezogen. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hat der Senat allerdings nicht anerkannt, da die Dreimonatsfrist im Streitjahr abgelaufen war.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 05.08.2025