Infolge von behördlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit führt die Rentenversicherung regelmäßig anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und fordert gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nach. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft trotz abhängiger Beschäftigung im Privathaushalt des Verstorbenen nicht sozialversichert war. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen klagten die Erben, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.
Zuständig sind die Einzugsstellen der Krankenkassen
Dem folgte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 26. Januar 2026 (Az. L 7 BA 71/24) und bestätigte die Vorinstanz. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, sodass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfungen in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse.
Zudem handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten daher allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.
Revision zur höchstrichterlichen Klärung zugelassen
Da die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
(Bayer. LSG / STB Web)
Artikel vom: 09.02.2026