Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2017 entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport.

Geklagt hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der BRD, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist.

Gemeinnützige Organisationen von der Körperschaftsteuer befreit

Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in der Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können dann für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

Wie bei Schach Förderung er Allgemeinheit

Zwar sei Turnierbridge kein Sport, so der BFH. Wie Schach, das als Sport gilt, fördert es jedoch die Allgemeinheit. Deshalb hat der BFH zuständige Landes-Finanzministerium verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 10.05.2017