Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat im Fall einer behinderten Frau deren zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag geltend gemachte Aufwendungen für ihren Assistenzhund abgelehnt. Steuerpflichtige hätten ein Wahlrecht, so das Gericht: Entweder Pauschbetrag oder die Berücksichtigung der Einzelaufwendungen.

Eine schwerbehinderte Frau machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich.

In seinem Urteil vom 30.11.2016 (Az. 2 K 2338/15) verwies das FG Baden-Württemberg darauf, dass keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien, wenn der Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen wird. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung. Es handle sich ohnehin nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, da die außerhäusliche Betreuung des Hundes in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin gestanden habe.

Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI B 13/17)

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 06.03.2017