Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein nicht ausreichend begründeter Ermessensverwaltungsakt rechtswidrig ist und nicht durch das Nachschieben einer Begründung "geheilt" werden kann, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat.

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (31. Mai) verlängert sich bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn die Steuererklärung durch gesetzliche befugte Person wie einen Steuerberater angefertigt wird. Allerdings bleibt es dem Finanzamt vorbehalten, die Erklärung für einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist anzufordern. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist.

Formelhafte Begründung nicht ausreichend

Im Streitfall hatte das Finanzamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kläger aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2010 bis zum 31. August 2011 (und damit vorzeitig) einzureichen. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handle "im Interesse" einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens, nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabefrist im konkreten Fall verkürzt wurde. Die von einem Steuerberater angefertigte Erklärung ging am 7. Dezember 2011 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 880 Euro fest.

Aufforderung und Verspätungszuschlag rechtswidrig

Der BFH gab den Klägern mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. VIII R 52/14) Recht. Sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags waren rechtswidrig. Zwar hätte der Begründungsmangel durch das sog. Nachschieben einer Begründung beseitigt werden können. Eine solche Heilung des Verfahrensmangels kommt jedoch nach Auffassung des BFH nicht mehr in Betracht, wenn sich die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe vor der Einlegung eines Einspruchs durch die Abgabe der Steuererklärung bereits erledigt hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufforderung war auch der vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschlag rechtswidrig und aufzuheben, da die Kläger die Steuererklärung noch innerhalb der allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängerten Frist eingereicht hatten.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 26.04.2017