Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie die Tätigkeit zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ableisten, und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2019 (Az. 5 AZR 556/17) entschieden, dass die Dreimonatsfrist für Praktika auch dann gilt, wenn die Tätigkeit unterbrochen und anschließend um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird. Allerdings muss zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Im verhandelten Fall ging es um ein Praktikum auf einer Reitanlage. Die dort beschäftigte Praktikantin war einige Tage krank gewesen, hatte zu Weihnachten einen Familienurlaub verbracht und außerdem einige Tage in anderen Betrieben gearbeitet. Für ihre Tätigkeit hatte die Frau keinerlei Vergütung erhalten.

Später forderte sie vom Arbeitgeber eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von 5.491 Euro brutto. Sie begründete dies damit, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei.

Zu Unrecht, wie die Richter am Bundesarbeitsgericht befanden: Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant oder die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hätte und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 24.02.2019