Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei der Grundrente das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet werden darf. Eine entsprechende Ungleichbehandlung gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei verfassungsgemäß.

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können seit 2021 Rentnerinnen und Rentner haben, die sehr lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Bei der Klägerin wurde aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes kein Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Sie sah darin eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber unverheirateten Partnern, bei denen das Gesetz keine Einkommensanrechnung vorsieht. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. 

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Januar 2024 (Az. L 18 R 707/22) entschieden, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R). Der Gesetzgeber dürfe den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Instrument des sozialen Ausgleichs ausgestalten und dabei auf einen "Grundrentenbedarf" abstellen. Haushalte, die wirtschaftlich nicht bedürftig seien, sollten keinen Zuschlag erhalten – ohne jedoch eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.

Verheiratete in der Regel besser abgesichert

Eheleute unterlägen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Die Annahme, dass verheiratete Versicherte typischerweise besser abgesichert sind, sei daher sachlich vertretbar und rechtfertige die unterschiedliche Behandlung.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 28.11.2025