Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Der Kläger ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in Straßburg erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Die 17 Jahre alte Tochter verblieb in jedoch in Straßburg, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Steuererklärung machten die Eltern Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

Typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung

Auch das FG Rheinland-Pfalz vertrat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Januar 2017 (Az. 2 K 2360/14) die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, z.B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom: 07.03.2017