Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat Einschränkungen bei der "Rente mit 63" grundsätzlich für rechtmäßig befunden. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden danach im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren angerechnet.

Geklagt hatte ein 1951 geborener Versicherter, der aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag im Alter von sechzig Jahren beendet hatte und dafür eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro erhalten hatte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog der Mann zwei Jahre Arbeitslosengeld. Ein halbes Jahr später beantragte er die von der Großen Koalition eingeführte "Rente mit 63".

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre vorlägen, es fehlten 15 Monate. Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht: Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, sei nachvollziehbar; aus der "Rente mit 63" soll keine "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von Härtefällen gibt es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt werden.

Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 08.08.2016