Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat - entgegen der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören.

Der Kläger unterhielt neben seinem eigenen Hausstand eine Wohnung am Ort seiner Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, nämlich

  • Miete zuzüglich Nebenkosten und
  • Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur bis 1.000 Euro pro Monat. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen nicht unter Höchstbetrag

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation in seinem Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E) gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch - entgegen der Auffassung des Finanzamts - vom Höchstbetrag nicht erfasst.

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Entscheidung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 18.04.2017