Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit
Säumniszuschläge verlieren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwar ihren Sinn als Druckmittel. Dennoch kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht. Die andere Hälfte dient als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, entschied das Finanzgericht Hamburg.
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